Lieferungs- und ZahlungsbedingungenStand: Februar 20111. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Abweichungen davon bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme eines Auftrages nicht anerkannt. 2. Angebote sind freibleibend. Bei etwaigen Lohn- und Rohstoff-, sowie Frachterhöhungen behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt bei Preiserhöhungen unserer Lieferanten. Bei Importware können Wechselkursänderungen eine Preisanpassung bedingen. 3. Die in der Ausstellung angegebenen Preise verstehen sich ab Lager Fellheim. Unsere in QM angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der Fugen, wobei wir uns an die von der Industrie vorgegebenen Werte halten. Auch diese Preise sind freibleibend. 4. Lieferfristen gelten als annähernd. Höhere Gewalt und Umstände, die nicht auf unserem Verschulden beruhen, befreien uns von der Verpflichtung fristgemäßer Lieferung. Zwischenverkauf angebotener Artikel behalten wir uns vor. 5. Lieferungen frei Baustelle setzen gut befestigte Anfuhrwege voraus. Schäden und Abladeverzögerungen, die durch nicht oder schlecht befahrbare Wege entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Kran- bzw. Hubentladung wird gesondert berechnet. Rücknahme von ausgelieferten Waren ist nur mit unserer Zustimmung möglich. Bei Rücknahmen berechnen wir Kosten in Höhe von 15% des Warenwertes. Nicht lagermäßig geführte Ware wird nicht zurückgenommen. 6. Für den Nachweis der Erfüllung des Auftrages ist der Lieferschein maßgebend. 7. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche unser Eigentum und darf bis dahin nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte oder verarbeitete Ware. Die Verarbeitung der Ware gilt als für uns vorgenommen; wir erwerben Eigentum gemäß § 950 BGB ggf. gemäß §§ 947 ff. BGB. Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung tritt uns der Käufer bereits jetzt in Höhe unserer Forderung gegen ihn seine Forderungen im Voraus ab, die er durch die Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder eines aus unserer Ware hergestellten Erzeugnisses erwirbt. Wir sind zur Einziehung des abgetretenen Forderungsteils berechtigt. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhändlerisch und auf unsere Rechnung. Der eingezogene Erlös steht uns zu und ist an uns abzuliefern. Auf Verlangen hat uns der Käufer Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Beträge der Forderung mitzuteilen, seine Verpflichtung gemäß § 402 BGB zu erfüllen und die Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Bei Übernahme der Kaufpreisforderung in die laufende Rechnung (Kontokorrent) bleibt der Eigentumsvorbehalt für alle unsere Forderungen bestehen, solange aus dem Kontokorrent noch ein Guthaben vorhanden ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Einbruchsgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind unzulässig. 8. Farbabweichungen zwischen Musterfliesen und gelieferten Fliesen sind produktionsbedingt und deswegen kein Reklamationsgrund. Sämtliche Muster sind lediglich als unverbindliche Durchschnittsmuster zu betrachten. Gleiches gilt für Farbdifferenzen zwischen dekorierten und nicht dekorierten Fliesen. Bei Nachbestellungen kann keine Gewähr für Farbgleichheit gegenüber der bereits gelieferten Ware übernommen werden. Bei Transparentglasuren kommt es zu Haarrissbildungen. Dies ist für die entsprechenden Fliesen charakteristisch und kein Grund für Beanstandungen. 9. Der Rechnungsbetrag ist ab Rechnungsdatum ohne weiteres fällig. Skonto wird nur nach Vereinbarung gewährt. Verzugszinsen in banküblicher Höhe können ab Fälligkeit berechnet werden. Erscheint uns die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers beeinträchtigt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nachlieferung kann in diesem Fall jederzeit, auch bei Vereinbarung eines Zahlungszieles, Zahlung unter Berechnung von Verzugszinsen verlangt werden. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, werden alle Forderungen von uns, auch soweit wir Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. 10. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich
innerhalb 1 Woche ab Ablieferung beim Empfänger gemeldet werden.
Der Käufer hat nur Anspruch auf Nachlieferung mängelfreier
Sachen, nicht auf Schadenersatz. Offensichtliche Mängel sind
auf jeden Fall vor einer Weiterverarbeitung bzw. Weiterlieferung zu
rügen. Schäden, die erst durch die Weiterverarbeitung bzw.
Weiterlieferung der mangelhaften Waren entstehen, werden auf keinen
Fall anerkannt. 11. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Abwicklung unserer Vertragsbeziehung gespeichert und verwendet. Die Daten werden unbeteiligten Dritten nicht zur Verfügung gestellt. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechenden Datenschutzgesetze. Das Überlassen von personenbezogenen Daten ist freiwillig. Sie haben das Recht, personenbezogene Daten jederzeit löschen zu lassen (Recht auf Widerruf). Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. 12.Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Fellheim. Gerichtsstand Memmingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. |
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